Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 24.08.2019

Gesetze 1-1 von 1

11 Paragrafen zu Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (TSBB-AV) aktualisiert


Anl. 4 TSBB-AV

Diplomprüfungszeugnis für Diplom-Sozialbetreuer/inLGBl. Nr. 107/2019 mehr lesen...


Anl. 3 TSBB-AV

Fachprüfungszeugnis für Fach-Sozialbetreuer/inLGBl. Nr. 107/2019 mehr lesen...


Anl. 2 TSBB-AV

Ausbildungsbestätigung für Diplom-Sozialbetreuer/inLGBl. Nr. 107/2019 mehr lesen...


Anl. 1 TSBB-AV

Ausbildungsbestätigung für Fach-Sozialbetreuer/inLGBl. Nr. 107/2019 mehr lesen...


§ 32 TSBB-AV

(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht ausa)einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE undb)einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im ... mehr lesen...


§ 31 TSBB-AV

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Fach- oder Diplomprüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 auszustellen.(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichn... mehr lesen...


§ 30 TSBB-AV

(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 über die im Rahmen der Sozialbetreuungsberufeausbildung absolvierten Ausbildungsgegenstände und Praktika auszuhändigen.(2) Die Ausbildungsbestätig... mehr lesen...


§ 5 TSBB-AV

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:a)eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) undb)eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden,die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist in den ersten beiden Aus... mehr lesen...


§ 3 TSBB-AV

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:a)eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) undb)eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Un... mehr lesen...


§ 2 TSBB-AV

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:a)eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) undb)eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist die Ausbildung in der Pf... mehr lesen...


§ 1 TSBB-AV

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin sowie für die Durchführung von Aufschulungslehrgängen nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.(2) Die Regelungen des Gesundheits... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.08.19
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