(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehunga)des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2) In Kraft treten die Bestimmungen übera)das Verbot vermeidbarer vorspringender Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere Verletzungen erwarten las... mehr lesen...
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nach... mehr lesen...
(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten1.Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,2.Vertragsbediensteten des Bundes,3.Landeslehrpersonen und4.Landesvertragsl... mehr lesen...
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräside... mehr lesen...
(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:1.jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erre... mehr lesen...
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,1.deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder2.deren auf das Besold... mehr lesen...
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 2... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Fixgehaltsstufein der VerwendungsgruppeSI 1SI 2FI 1FI 2Euro16 736,05 650,55 403,04 549... mehr lesen...
(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und2.diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnis... mehr lesen...
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,1.solange er im Truppendienst verwendet wird,2.wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 115,5 €.(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Au... mehr lesen...
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt1.in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2138,9 €, ... mehr lesen...
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtin den Dienstklassenbei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar istDienstzulage Euro IIIFähnrich97,4und... mehr lesen...
(1) Dem Wachebeamten gebührt,1.solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,2.wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgtin der VerwendungsgruppeEuroW 386,1W 2100,8W... mehr lesen...
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 69,4 € gebührt1.dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der F... mehr lesen...
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 124,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 146,6 €. mehr lesen...
(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 38,7 € und im definitiven Dienstverhältnisin der Verwendungsgruppe W 2in derin der Dienstzulagenstufe12EuroGrundstufe72,8130,0Dienst- a)154,5220,7Stufe 1 b)194,927... mehr lesen...
Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass1.die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und2.für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen u... mehr lesen...
(1) Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 261,0 €.(2) § 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit ... mehr lesen...
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,1.solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,2.wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 86,1 €. mehr lesen...
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monat... mehr lesen...
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägig... mehr lesen...
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den DienstklassenEuroIII bis V180,3 €VI bis IX229,6 €(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume... mehr lesen...
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.(2) Es kommen in Betracht1.für die Beamten der Allgemeinen Verwal... mehr lesen...
(1) Übt ein Beamter der Fernmeldebehörde eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltun... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin ... mehr lesen...
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 54,8 €.(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bem... mehr lesen...
(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurd... mehr lesen...
(1) Die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobe... mehr lesen...
(1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ... mehr lesen...
Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächlic... mehr lesen...
(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt: Euroin den Verwendungsgruppen179,2 €203,9 €in den Gehaltsstufenab der GehaltsstufeK 1 und K 21 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)4 (2. Ja... mehr lesen...
(1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich1.für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 243,1 €,2.für ... mehr lesen...
Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeK 1K 2K 3K 4K 5K 6Euro12 586,12 334,22 449,02 125,42 061,11 906,322 653,02 393,32 510,42 175,52 107,91 935,732 735,52... mehr lesen...
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). D... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.(2) Militärpersonen, die1.durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, inn... mehr lesen...
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie1.zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und2.diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnisch... mehr lesen...
(1) Militärpersonen gebührt,1.solange sie im Truppendienst verwendet werden,2.wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.(2) Die Truppendienstzulage beträgt1.115,5 € in den Verwendu... mehr lesen...
(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn1.siea)gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oderb)für einen sechs Monate überschreite... mehr lesen...
(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des militärischen Dienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgru... mehr lesen...
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtin der Verwendungsgruppein der Funktionsgruppein der Funkti... mehr lesen...
(1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM ZO 1M ZO 2M ZO 3M ZUOM ZChEuro12 641,92 282,32 236,62 007,71 786,422 736,72 294,42 271,52 025,11 803,932 879,42 342,12 28... mehr lesen...
(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen1.in der... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“... mehr lesen...
(1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM BO 1M BO 2M BUOEuro12 641,92 282,32 007,722 736,72 294,42 025,132 879,42 342,12 042,643 083,32 405,72 059,853 288,32 513,72 ... mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 120,9 €.(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes1.bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BD... mehr lesen...
(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwe... mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,1.solange er im Exekutivdienst verwendet wird,2.wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.(2) Die Wachdienstzulage beträgtin der Verwendungs... mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn1.era)gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oderb)für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage be... mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 9 373,3 € und ab dem sechsten Jahr 9 930,... mehr lesen...
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:in der Verwendungsgruppein d... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“... mehr lesen...
Das Gehalt des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeE 1E 2aE 2bE 2cEuro1----1 873,61 765,62--2 072,01 904,21 788,732 377,82 096,11 961,91 812,542 426,72 141,72 019,51 842,052 ... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgtFunktionsdauerEurobis zu 5 Jahre1 037,9mehr als 5 Jahre1 234,0(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqu... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgtin der FixgehaltsstufeEuro15 650,526 361,536 964,5(2) Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fix... mehr lesen...
(1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9 Z 2 Schul... mehr lesen...
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maxi... mehr lesen...
(1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte ... mehr lesen...
(1) Einer Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung... mehr lesen...
(1) Einem Lehrer1.an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 96,3 €,2.an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der ... mehr lesen...
(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehend... mehr lesen...
(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von1.212,7 € in der Verwendungsgruppe L 1,2.187,0 € in den übrigen Verwendungsgruppen.(2)... mehr lesen...
(1) Lehrern (Erziehern), die1.im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder2.neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtungals Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet we... mehr lesen...
(1) Lehrern1.der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem füra)Lehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,b)Religionslehrpersonen an M... mehr lesen...
(1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für1.Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprachea)69,4 €, wenn sie in einer Schüle... mehr lesen...
(1) Einem Lehrer, der nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule1.auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,2.kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vHder Dienst... mehr lesen...
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer1.an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen),... mehr lesen...
(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §... mehr lesen...
(1) Eine Dienstzulage gebührt1.den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,2.den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,3.den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,4.den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Geh... mehr lesen...
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengrupp... mehr lesen...
Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage ... mehr lesen...
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeL 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PHEuro11 812,51 999,02 211,62 356,52 641,92 746,721 839,82 031,62 271,52 423,32 736,72 803,631 866,02 065,52 333,12 490,... mehr lesen...
(1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert ... mehr lesen...
(1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt1.in der Verwendungsgruppe PH 1: 524,2 €,2.in den übrigen Verwendungsgruppen: 291,2 €.71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1... mehr lesen...
(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 432,3 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksa... mehr lesen...
(1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 443,4 €. Für den An... mehr lesen...
(1) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.(2) Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer... mehr lesen...
(1) Auf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.(2) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassisten... mehr lesen...
(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:in der GehaltsstufeEuro12 779,122 862,733 084,443 611,553 818,064 024,174 231,484 437,794 644,8104 851,0115 058,5125 264,7135 482,1145 739,5156 025,9166 313,5176 528,7(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)(3) Bei... mehr lesen...
(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:in der Gehaltsstufefür Universitätsprofessoren(§ 21 UOG 1993, §22 KUOG)für Außerordentliche Universitätsprofessorenfür Ordentliche UniversitätsprofessorenEuro14 127,73 675,14 783,124 329,53 788,95 010,534 555,83 901,65 237... mehr lesen...
(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 432,3 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit... mehr lesen...
(1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und2.diese Tätigkeiten auf einem Arbeitspl... mehr lesen...
(1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 115,5 € gebührt dem Beamten1.des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,2.des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 bet... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu ... mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamteder Verwendungsgru... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“... mehr lesen...
(1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeA 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7Euro12 641,92 052,31 847,51 811,51 778,71 744,91 711,222 736,72 103,61 889,91 843,0... mehr lesen...
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den... mehr lesen...
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder de... mehr lesen...
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder... mehr lesen...
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsend... mehr lesen...
(1) Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn1.eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und2.dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.(2) Hinterbliebene im... mehr lesen...
(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn1.sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüch... mehr lesen...
(1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bu... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.(2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.(3) Die Zulagen und Zusc... mehr lesen...
(1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.(2) Wenn besondere Verhält... mehr lesen...
(1) Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.(2) Die Bundesministerin oder der Bundesmi... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollzie... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.(2) Der Fahrtkostenzuschuss b... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parte... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. D... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pa... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehr... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.(2) Die Höhe der Jour... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bi... mehr lesen...
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt ni... mehr lesen...
(1) Nebengebühren sind1.die Überstundenvergütung (§ 16),2.die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),3.die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),4.die Journaldienstzulage (§ 17a),5.die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),6.die Mehrleistungszulage (§ 18),7.d... mehr lesen...
(1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlu... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzlei... mehr lesen...
(1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für... mehr lesen...
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:1. a)Allgemeiner Verwaltungsdienst,b)Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,2.Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,3.Universitätslehrer,3a.Hochschullehr... mehr lesen...
47.1. Die Z 3.11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.Besondere Bestimmungen für einzelne VerwendungenFernmeldete... mehr lesen...
46.1. Die Z 2.11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z 2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgr... mehr lesen...
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:a)i... mehr lesen...
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:34.... mehr lesen...
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:33.2.1. in der Dienstzulagen... mehr lesen...
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:32.2.1. in der Dienstzulagen... mehr lesen...
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.31.2. Verwendung31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1a)im Verwaltungsdienst alsReferent A in einer Direktion der PTA,b)im Postautodienst alsLeiter einer Abteilung in einer Postautole... mehr lesen...
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ver... mehr lesen...
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.VerwendungErfordernis23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden(1)Eine den Unterrichtsgegenständen en... mehr lesen...
Ernennungserfordernisse:Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität... mehr lesen...
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.17.2.a)Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 undb)der erfolgreiche ... mehr lesen...
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.Richtverwendungen9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:a)Kommandant der Polizei... mehr lesen...
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.Richtverwendungen4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:4.2.1. im Bundesmin... mehr lesen...
3.1. Eine in den Z 3.2 bis 3.10.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 3.11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.Richtverwendungen3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:im Bundesminister... mehr lesen...
2.1. Eine in den Z 2.2 bis 2.10.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 2.11 bis 2.24 vorgeschriebenen Erfordernisse.Richtverwendungen2.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:2.2.1. im Bundesmin... mehr lesen...
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.Richtverwendungen1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:1.2.1. der Kabinettsdi... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnung... mehr lesen...
(1) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 E-... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler1.die fachlich-inh... mehr lesen...
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende... mehr lesen...
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des N... mehr lesen...
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisa... mehr lesen...
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.(2) Zur Durchf... mehr lesen...
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:bei Verwendung alsVerwendungsbezeichnungStellvertreter des Leiters derPräsidentschaftskanzleiKabinettsvizedirektorStellvertreter des Leiters derParlamentsdirektionParlamentsvizedirektorLeiter der Gene... mehr lesen...
Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde gleichgestellt. mehr lesen...
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:in der Verwendungsgruppeerforderliches BesoldungsdienstalterAmtstitelPF 1keinesKommissärin oder Kommissär13 Jahre und sechs MonateRätin oder Rat21 Jahre und sechs MonateOberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder... mehr lesen...
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.(2) Zur Durchführung von Diszipli... mehr lesen...
(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, eine... mehr lesen...
(1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung a... mehr lesen...
(1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren a... mehr lesen...
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmu... mehr lesen...
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:1.in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 19952.in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr... mehr lesen...
(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezembe... mehr lesen...
(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer1.die Voraussetzungena)des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderb)des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 46... mehr lesen...
(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständig... mehr lesen...
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.(2) Bei einem ... mehr lesen...
(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass1.an die Stelle der Schu... mehr lesen...
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.(2) Im Zuge der Erricht... mehr lesen...
Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
(1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,2.ein von der Bildungsdi... mehr lesen...
Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie in... mehr lesen...
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeite... mehr lesen...
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche M... mehr lesen...
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet: Semester-stunden1.an... mehr lesen...
(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren1.gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinn... mehr lesen...
(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgrupp... mehr lesen...
(1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:1.In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstle... mehr lesen...
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Ver... mehr lesen...
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:in der Verwendungs-gruppein der Funktions-gruppeerforderliches Besoldungs-dienstalterAmtstitelA 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wirdGL, 1 bis 6keinesKommissärin o... mehr lesen...
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwend... mehr lesen...
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Diens... mehr lesen...
Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der ... mehr lesen...
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,1.wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder2.wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Ankl... mehr lesen...
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.(2) Im Ver... mehr lesen...
(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für ... mehr lesen...
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflic... mehr lesen...
(1) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.(2) Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen ode... mehr lesen...
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbe... mehr lesen...
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht1.innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder2.innerhalb von drei Jahren, gerechnet von de... mehr lesen...
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungs... mehr lesen...
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verarbeitet werden, wenn dies1.zur Abwehr von Schäden an der... mehr lesen...
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn1.keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und2.der Beamte seit... mehr lesen...
(1) Der Beamte hat - unbeschadet des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:1.wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes d... mehr lesen...
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvor... mehr lesen...
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,1.eine Dienstkleidung zu tragen oder2.sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategor... mehr lesen...
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter E... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten D... mehr lesen...
(1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfüg... mehr lesen...
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte... mehr lesen...
(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht z... mehr lesen...
(1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.(2) Die Bundesministerin oder der... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindli... mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung ... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werd... mehr lesen...
(1) Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Ge... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten ... mehr lesen...
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,1.die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder2.Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder ein... mehr lesen...
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigu... mehr lesen...
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgela... mehr lesen...
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Persone... mehr lesen...
(1) Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesg... mehr lesen...
(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für K... mehr lesen...
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:1.die Zuverlässigkeit,2.die finanzielle Leistungsfähigkeit,3.die fachliche Eignung ... mehr lesen...
§ 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von–Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,–Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und–Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988–Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.(2) Die ele... mehr lesen...
Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird. mehr lesen...
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen. mehr lesen...
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben. mehr lesen...
(1) Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Auftragsverarbeiter (Art. ... mehr lesen...
1.Verwaltungsdienstzulage:Die Verwaltungsdienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeEurop 1 bis p 5, e, d, c, balle178,3a1 bis 8aab 9226,3 2. Leistungszulage:A.Anspruchsvoraussetzungen:a)Vertragsbedienstete, die eine entsprechende Leis... mehr lesen...
1.Entlohnungsschema I:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeabcdeEuro12.372,71.901,51.699,31.634,31.569,722.428,71.944,31.736,41.663,21.586,032.484,81.987,31.773,51.692,01.602,142.541,12.031,01.810,71.720,71... mehr lesen...