(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von–Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,–Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und–Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988–Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.(2) Die ele... mehr lesen...
Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird. mehr lesen...
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen. mehr lesen...
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben. mehr lesen...
§ 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Auftragsverarbeiter (Art. ... mehr lesen...