(1) §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2) §§ 8 Abs. 1 Z 2, 8b Abs. 1 Z 1 und 2, 24 Abs 1 Z 2 und Abs. 2 ... mehr lesen...
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 u... mehr lesen...
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.(2) Ab der Kundmachung de... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,2.hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesmini... mehr lesen...
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...
(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technis... mehr lesen...
(1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.(2) Verwendet der E-ID-Inh... mehr lesen...
(1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl oder das bPK des Verantwortlichen des p... mehr lesen...
(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetze... mehr lesen...
(1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsa... mehr lesen...
(1) Die Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehörde oder du... mehr lesen...
(1) Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche1.die Namen,2.das Geburtsdatum,3.den Geburtsort,4.das Geschlecht,5.die Staatsangehörigkeit,6.das bPK,7.die bekanntgegebene Zustelladresse,8.das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepas... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.„Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)... mehr lesen...
BGBl. I Nr. 7/2008 idF BGBl. I Nr. 59/2008 (VFB) (NR: GP XXIII RV 290 AB 362 S. 41. BR: AB 7832 S. 751.)BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)[CELEX-Nr.: 32002L0091]BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr... mehr lesen...
(1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die daz... mehr lesen...
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.(2) entfälltArtikel XXVII(LGBl... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2) Verordnungen gemäß § 29 Abs. 2 K-AGO sind bis 30. Juni 2017 an Art. I dieses Gesetzes anzupassen.Artikel XV(LGBl Nr 25/2017)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 ... mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,2. Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,3. Art. V Z 2 und 9, Art. ... mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,2. Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,3. Art. V Z 2 und 9, Art. ... mehr lesen...
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 48/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 35 Abs. 3 lit. a K-WFG, in der Fassung dieses Gesetzes, an die... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020 mehr lesen...
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten § 1 Z 1 lit. a und Z 7 lit. c und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, L... mehr lesen...
Die Kostenhöchstsätze der Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden mit folgenden Beträgen festgelegt:1.für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag a)mit Verpflegung21,00 €b)ohne Verpflegung12,00 €2.für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Mon... mehr lesen...