Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 12.08.2020

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz (Bgld. SF) aktualisiert


§ 27 Bgld. SF

(1) § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 24, § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018 ... mehr lesen...


§ 24a Bgld. SF

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/E... mehr lesen...


§ 24 Bgld. SF

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen. Die nachstehenden Verweise auf das Wirt... mehr lesen...


§ 14 Bgld. SF

(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen.(2) Das Stiftungsvermögen ist in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialvers... mehr lesen...


§ 13 Bgld. SF

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung orde... mehr lesen...


§ 9 Bgld. SF

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu beste... mehr lesen...


§ 2 Bgld. SF

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.08.20
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