§ 24 Bgld. SF

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen. Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3§§ 3, 4, 5a, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch das Amt der Burgenländischendie Burgenländische Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Stand vor dem 04.08.2020

In Kraft vom 15.06.2018 bis 04.08.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen. Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3§§ 3, 4, 5a, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch das Amt der Burgenländischendie Burgenländische Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

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