§ 9 Bgld. SF

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder stimmt die vorgeschlagene Person der Bestellung nicht zu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung und ihrer Eignung zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder stimmen die vorgeschlagenen Personen der Bestellung zum Stiftungskurator nicht zu, so kann die Behörde auch andere eigenberechtigteentscheidungsfähige und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen:

1.

die vorläufige Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens;

2.

die vorläufige Vertretung der Stiftung;

3.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 12);

4.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung

der Stiftungsorgane; dabei hat der Stiftungskurator auf schon in der Stiftungserklärung erstattete Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist der Behörde zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Kommt der Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Vergütung. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.

(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3).

Stand vor dem 04.08.2020

In Kraft vom 27.06.1995 bis 04.08.2020

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder stimmt die vorgeschlagene Person der Bestellung nicht zu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung und ihrer Eignung zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder stimmen die vorgeschlagenen Personen der Bestellung zum Stiftungskurator nicht zu, so kann die Behörde auch andere eigenberechtigteentscheidungsfähige und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen:

1.

die vorläufige Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens;

2.

die vorläufige Vertretung der Stiftung;

3.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 12);

4.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung

der Stiftungsorgane; dabei hat der Stiftungskurator auf schon in der Stiftungserklärung erstattete Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist der Behörde zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Kommt der Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Vergütung. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.

(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten