§ 12 Bgld. SF Stiftungssatzung

Bgld. SF - Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Stiftungskurator hat innerhalb von drei Monaten nach seiner Bestellung der Behörde die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.

Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;

3.

Angaben über den Stiftungszweck, die Verwendung der Erträgnisse

des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;

4.

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;

5.

die Gültigkeitserfordernisse für Beschlußfassungen sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung;

6.

die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Vergütungen an Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 5);

7.

die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens.

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur dann vorsehen, wenn hiezu die ausdrückliche Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von einer solchen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.

(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn diese diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(6) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Falle des § 9 Abs. 7 der Stifter, innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Behörde eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.

(8) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die Erfüllung des Stiftungszwecks tätig werden.

In Kraft seit 27.06.1995 bis 31.12.9999
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