§ 13 Bgld. SF

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtentscheidungsfähig und geeignet sind und sich mit ihrer Bestellung ausdrücklich als einverstanden erklärt haben. Dies gilt bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan auch für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen physischen Personen. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 9 Abs. 4 Z 4) oder vom Stifter (§ 9 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 9 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit haben die Stiftungsorgane nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.

Stand vor dem 04.08.2020

In Kraft vom 27.06.1995 bis 04.08.2020

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtentscheidungsfähig und geeignet sind und sich mit ihrer Bestellung ausdrücklich als einverstanden erklärt haben. Dies gilt bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan auch für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen physischen Personen. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 9 Abs. 4 Z 4) oder vom Stifter (§ 9 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 9 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit haben die Stiftungsorgane nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.

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