(1) § 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ... mehr lesen...
(1) Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein m... mehr lesen...
(1) Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssyste... mehr lesen...
(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1, 65a Abs. 3, 78e Abs. 1, 81, 89 Ab... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzu... mehr lesen...
(1) Das Gericht kann mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innehalten und das Gremium damit beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses auf Innehalten kann jede Partei die Fortsetzun... mehr lesen...
(1) Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich d... mehr lesen...
(1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entschei... mehr lesen...
Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblätter... mehr lesen...
(1) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als d... mehr lesen...
(1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:1.den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die R... mehr lesen...
(1) Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung), und ihr den Jahresabschluss samt Lagebericht und allfälligem Corporate Governance-Bericht, den allfälligen Konzernabschluss samt Ko... mehr lesen...
(1) Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen; zu Wahlen in den Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung über die Vergütungspolitik sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüf... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Ve... mehr lesen...
(1) Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende1.die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,2.den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,3.die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen,4.die Zahl der für einen Beschlussantrag oder für jeden Wahlkandidate... mehr lesen...
(1) Die Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob1.ein Angebot unter Verlet... mehr lesen...
(1) § 1 Z 6 bis 8, § 2, § 3 Z 1, 1a und 4, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 Z 6, 8 und 12 bis 14, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis § 27d, § 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 bis 3 und 7, § 34, § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 bis § 39 in d... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.(2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(3) § 3, § 7 ... mehr lesen...
Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ ... mehr lesen...
(1) § 68 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.(2) Die §§ 1 Abs 2, 26 Abs 1 und 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.(3) Die §§ 5 Abs 2, 14, 16, 18 Abs 1, 29 Abs 1, 30 Abs 4, 46 Abs 2 und 5, 50 Abs 2, 67 Abs... mehr lesen...
(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmark... mehr lesen...
(1) Frühestens am 30., spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als nach § 37 Abs 3 Z 2 höchstzulässige Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und anschließend die Wahlvorschläge zu veröffentl... mehr lesen...
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mit 1. Septe... mehr lesen...
(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enth... mehr lesen...
(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötig... mehr lesen...
Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6... mehr lesen...
(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:a)der Bürgermeister als Vorsitzender;b)der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;c)die Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für... mehr lesen...
(1) Dem Volksschulausschuss gehören an:a)fünf Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens drei davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, di... mehr lesen...
(1) Für jede öffentliche Volksschule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Volkschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, so ist für diese nur ein Volksschulausschuss zu bilden.(2) Für jede Mittelschule ist ein Mittelschulaussch... mehr lesen...
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer... mehr lesen...
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden... mehr lesen...
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.(2) Jede Gemeinde oder T... mehr lesen...
(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen u... mehr lesen...
Öffentliche Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg ei... mehr lesen...
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinn... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassu... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltene... mehr lesen...
Änderung LGBl. Nr. 102/2006 (XV.GPStLT RV EZ 564/1 AB EZ 564/4)LGBl. Nr. 94/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2164/1 AB EZ 2164/4)LGBl. Nr. 82/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 1257/1 AB EZ 1257/3)LGBl. Nr. 66/2013 (XVI.GPStLT RV EZ 1866/1 AB EZ 1866/3)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGB... mehr lesen...