(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:1.Ziffer einsdie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ansprüche nach § 5 und § 6 in Verbindung mit § 4 erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden. Eine Beendigung des A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wegen eines Diskriminierungsgrundes (§ 1) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtWegen eines Diskriminierungsgrundes (Paragraph eins,) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht1.Ziffer einsbei der Begrü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind-StrichaufzählungBedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,-StrichaufzählungLehrlinge, die in... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.(2)Absatz 2Die Sozialversic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3,) fällt, die Entscheidung über:a)Li... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.a)Litera aFolgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit,2.Ziffer 2das Geburtsdatum,3.Ziffer 3der Hauptwohnsitz, in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.(2)Absatz 2Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, sowe... mehr lesen...
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durcha)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oderc)Verletzung der Anzeigepf... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewä... mehr lesen...
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbeziehera)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,c... mehr lesen...
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.(2) Zu den bedarfs... mehr lesen...
(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integrationa)der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowieb)... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine ... mehr lesen...
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:a)Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder1.im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder2.bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des A... mehr lesen...
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht ina)der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,b)der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildu... mehr lesen...
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung bestehta)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversiche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren... mehr lesen...
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;b)für mündi... mehr lesen...
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leis... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.(2)Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorsc... mehr lesen...
(1) In einer Notlage befindet sich, wera)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilf... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu för... mehr lesen...