Gesetzesaktualisierungen

25 Gesetze aktualisiert am 31.07.2025

Gesetze 21-25 von 25

1 Paragraf zu Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz (Bgld. WG) aktualisiert


§ 6 Bgld. WG Berichtigungsantrag

(1) Jeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten Berichtigungsantrag erheben. Das Antragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz ste... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

2 Paragrafen zu Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) aktualisiert


§ 110 GemWO 1992 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1987, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27,... mehr lesen...


§ 23 GemWO 1992 Berichtigungsverfahren

(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde i... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

3 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz (Bgld. GVRG) aktualisiert


§ 68 Bgld. GVRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 18... mehr lesen...


§ 63 Bgld. GVRG Beschwerderecht

Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

1 Paragraf zu Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADI) aktualisiert


§ 26b Oö. ADI

(1)Absatz einsDie Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und Gemeinden:Die Befugnisse der nachfolgenden Absatz 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und Gemeinden:1.Ziffer ... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

23 Paragrafen zu Salzburger Pflegegesetz (S-PG) aktualisiert


§ 36 S-PG

(1)Absatz einsSoweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer1.Ziffer einsdie Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, ... mehr lesen...


§ 34b S-PG

(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert dur... mehr lesen...


§ 33 S-PG

(1)Absatz einsDer Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen fü... mehr lesen...


§ 31 S-PG

(1)Absatz einsDer Landesregierung sind anzuzeigen:1.Ziffer einsdie beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;2.Ziffer 2die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpfle... mehr lesen...


§ 27a S-PG

(1)Absatz einsDie Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Berei... mehr lesen...


§ 22 S-PG

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderunge... mehr lesen...


§ 20 S-PG

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normalkost und für Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Die ... mehr lesen...


§ 19 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Die Konsultation ... mehr lesen...


§ 18 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringen... mehr lesen...


§ 17 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:1.Ziffer einsGrundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, ... mehr lesen...


§ 16 S-PG

(1)Absatz einsDer Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. ... mehr lesen...


§ 15 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen... mehr lesen...


§ 13 S-PG

(1)Absatz einsDer Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.(2)Absatz 2Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden... mehr lesen...


§ 12 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur ... mehr lesen...


§ 11 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:1.Ziffer einspersonenbezogene Hilfe,2.Ziffer 2haushaltsbezogene Hilfe,3.Ziffer 3organisatorische Hi... mehr lesen...


§ 10 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen z... mehr lesen...


§ 9 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:1.Ziffer einsallgemeine Pflege,2.Ziffer 2Behandlungspflege,3.Ziffer 3therapeutische Pflege,4.Zif... mehr lesen...


§ 8 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.(2)Absatz 2Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3... mehr lesen...


§ 7 S-PG

Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsZiele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,2.Ziffer 2Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,3.Ziffer 3Art und Um... mehr lesen...


§ 4 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:1.Ziffer einsder pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung fest... mehr lesen...


§ 3 S-PG

Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Pflege sicherzustellen, die an einer möglichst weit gehenden Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden orientiert ist. Die sachlichen und personellen Ressourcen sind ... mehr lesen...


§ 2 S-PG

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):Dieses Gesetz gilt für folg... mehr lesen...


Salzburger Pflegegesetz (S-PG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 71/2025 § 0 gültig von 01.06.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25
Gesetze 21-25 von 25