§ 63 Bgld. GVRG Beschwerderecht

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die AmtsverschwiegenheitGeheimhaltungspflichten oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 12.10.1988 bis 31.08.2025

Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die AmtsverschwiegenheitGeheimhaltungspflichten oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

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