Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, LGBl Nr 106, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die V... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters kann diese bzw dieser verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilen (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbarbeiter)... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungs... mehr lesen...
Geschäftsverteilung der LandesregierungLandeshauptmann Anton Mattle1.Ziffer einsBundesverfassung, Landesverfassung; Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen; Legistik, Verlautbarungsorgane des Landes; Verbindungsstelle der Bundesländer; Institut für Föderalismus;2.Ziffer 2Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.Die im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäf... mehr lesen...