(1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.(2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.(2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.(2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung1.Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.(2)Absatz 2Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung z... mehr lesen...
Paragraph eins, Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,2.Ziffer 2die Militär-Anerkennungsmedaille,3.Ziffer 3die Tapferkeitsmedaille,4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,5.Ziffer 5die Einsatzmedaille und6.Ziffer 6die Milizmedaille. mehr lesen...
Paragraph 2, Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Tapferkeitsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung, die Einsatzmedaille und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger1.Ziffer einsdas... mehr lesen...
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind1.Ziffer einsin den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnom... mehr lesen...
(1)Absatz einsGasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung n... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.Von den Entschädigungen gemäß Paragraphen 14 a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangefü... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischta)Litera abei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;b)Litera bbei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;c)Litera cbei Kindern (§ 1 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besit... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)(5)Absatz 5Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 5,, mit 1. April 2001 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 4 in der Fassung des Bundesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.Sofern sich aus den Vors... mehr lesen...
(1)Absatz einsFällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Bet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenDie Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder2.Ziffer 2Renten oder3.Ziffer 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt1.Ziffer einsfür den Ehegatten,2.Ziffer 2für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleicharti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben 1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder2.Ziffer 2Renten oder3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder4.Ziffer 4Notstandshilfe oder5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt ... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 § 0 gültig von 09.06.2022 bis 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 5,, mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresg... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt ... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 § 0 gültig von 09.06.2022 bis 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/... mehr lesen...