§ 15 OpferFG Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt:

a)

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei hinterbliebenen Ehegatten bzw. Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;

c)

bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.

(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1.

die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;

2.

die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2012

(1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt:

a)

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei hinterbliebenen Ehegatten bzw. Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;

c)

bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.

(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1.

die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;

2.

die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt.

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