§ 1 MAG 2002 Allgemeine Bestimmungen

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzesnach diesem Bundesgesetz sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen und,

2.

die WehrdienstMilitär-Auszeichnung.Anerkennungsmedaille,

3.

die Wehrdienst-Auszeichnung und

4.

die Milizmedaille.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 24.12.2002 bis 24.07.2006

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses Bundesgesetzesnach diesem Bundesgesetz sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen und,

2.

die WehrdienstMilitär-Auszeichnung.Anerkennungsmedaille,

3.

die Wehrdienst-Auszeichnung und

4.

die Milizmedaille.

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