§ 2 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

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