§ 22 MinStG Steuerschuldner

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

3.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 3a der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 33) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Mineralöl aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war oder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

3a4.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des § 21 Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

5.

in den Fällen des § 21 Abs. 3 1 Z 5der Hersteller, jede anwenn der Herstellung beteiligteKraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, die Person, sowie jede Person, inauf deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindetVeranlassung die Abgabe erfolgt oder der Verwender;

6.

in den Fällen des § 21 Abs. 41 Z 67 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,
b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

7.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 8 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

8.

in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

3.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 3a der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 33) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Mineralöl aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war oder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

3a4.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des § 21 Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

5.

in den Fällen des § 21 Abs. 3 1 Z 5der Hersteller, jede anwenn der Herstellung beteiligteKraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, die Person, sowie jede Person, inauf deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindetVeranlassung die Abgabe erfolgt oder der Verwender;

6.

in den Fällen des § 21 Abs. 41 Z 67 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,
b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

7.

in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 8 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

8.

in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

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