§ 42 MinStG Bezug zu gewerblichen Zwecken

Mineralölsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 41 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 40 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 41 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Mineralölsteuer befreit oder nach § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 40 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(§ 41 Abs. 37) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen§ 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 41 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 40 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 41 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Mineralölsteuer befreit oder nach § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 40 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(§ 41 Abs. 37) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen§ 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten