§ 9 MAG 2002 Wehrdienst-Auszeichnung

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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