Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 09.02.2022

Gesetze 1-1 von 1

16 Paragrafen zu Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (StDWG) aktualisiert


§ 18 StDWG

(1) Die Änderung des § 12 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2015 treten § 2, § 3 Z 4 bis 8, § 4, § 5 Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. ... mehr lesen...


§ 17 StDWG

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2007, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022 mehr lesen...


§ 15 StDWG

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 umgesetzt.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 12/2022 mehr lesen...


§ 14 StDWG

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1. Richtlinie 2008/114/EG: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, i... mehr lesen...


§ 11 StDWG

(1) Die öffentliche Stelle muss fristgerecht1.die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitstellen oder2.die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitstellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, dass dem An... mehr lesen...


§ 10 StDWG

(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftr... mehr lesen...


§ 9 StDWG

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das w... mehr lesen...


§ 8 StDWG

(1) Die öffentliche Stelle darf niemandem ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung eines Dokuments erteilen. Das gilt auch dann, wenn bereits Mehrwertprodukte genutzt werden, die auf diesem Dokument beruhen.(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, ... mehr lesen...


§ 7a StDWG

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.(2) Sofern keine Standardentg... mehr lesen...


§ 7 StDWG

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerecht... mehr lesen...


§ 6 StDWG

(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdate... mehr lesen...


§ 5 StDWG

(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten ... mehr lesen...


§ 4 StDWG

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und ... mehr lesen...


§ 3 StDWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.„Dokument“: jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder ein Teil davon;2.„Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet“: Dokument, das die... mehr lesen...


§ 2 StDWG

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für1.Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Re... mehr lesen...


§ 1 StDWG

(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.(3) Dieses Gesetz lässt a... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.02.22
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