§ 5 StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenemoffenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und maschinenlesbarem Formatweiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollenmüssen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,

1.

Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen,

2.

Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies über eine einfache Handhabung hinausginge,

3.

die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, soweit Abs. 2b nichts anderes bestimmt.

(2a) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(2b) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten erstellen, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene;

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 28.01.2022

(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenemoffenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und maschinenlesbarem Formatweiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollenmüssen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,

1.

Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen,

2.

Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies über eine einfache Handhabung hinausginge,

3.

die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, soweit Abs. 2b nichts anderes bestimmt.

(2a) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(2b) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten erstellen, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene;

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten