Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 15.11.2020

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz (Stmk. SF) aktualisiert


§ 43 Stmk. SF

(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa.... mehr lesen...


§ 41a Stmk. SF EU-Recht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und de... mehr lesen...


§ 29 Stmk. SF

(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden so... mehr lesen...


§ 39a Stmk. SF

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und F... mehr lesen...


§ 27 Stmk. SF

(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen.... mehr lesen...


§ 11 Stmk. SF

(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstan... mehr lesen...


§ 7 Stmk. SF

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu be... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.11.20
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