§ 7 Stmk. SF

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigtentscheidungsfähig, vertrauenswürdig und zur Erfüllung der Aufgaben eines Stiftungskurators geeignet ist.

(4) Die Stiftungsbehörde hat bei Stiftungen unter Lebenden von der Bestellung eines Stiftungskurators abzusehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung (§ 10) vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11) erstattet. In diesem Falle hat die Stiftungsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.

(5) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung,

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1),

3.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11 Abs. 1).

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(7) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(8) Der Stiftungskurator hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Stiftungsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

Stand vor dem 05.11.2020

In Kraft vom 01.01.1989 bis 05.11.2020

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigtentscheidungsfähig, vertrauenswürdig und zur Erfüllung der Aufgaben eines Stiftungskurators geeignet ist.

(4) Die Stiftungsbehörde hat bei Stiftungen unter Lebenden von der Bestellung eines Stiftungskurators abzusehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung (§ 10) vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11) erstattet. In diesem Falle hat die Stiftungsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.

(5) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung,

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1),

3.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11 Abs. 1).

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(7) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(8) Der Stiftungskurator hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Stiftungsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

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