Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.04.2020

Gesetze 1-1 von 1

3 Paragrafen zu Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-VDJ 2004) aktualisiert


§ 16 T-VDJ 2004

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004) ist der Lehrling ab dem Tag der erfolgten Prüfung zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ berechtigt. Über diese Berechtigung hat der Tiroler Jägerverband eine Bescheinigung auszustellen. Wurde die Prüfung aufgrund der... mehr lesen...


§ 10 T-VDJ 2004

Die Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:a)Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals, Waffengesetz, Forstgesetz, Naturschutz, Landschaftsp... mehr lesen...


§ 2 T-VDJ 2004

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt.(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in Betrie... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.04.20
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