§ 2 T-VDJ 2004

Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2006 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Ausbildung

§ 2

Lehrverhältnis

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt.

a)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt,

b)

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und

c)

in der Regel das 24. Lebensjahr nicht überschritten hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in Betrieben anerkannter Lehrberechtigter und nur durch anerkannte Ausbilder erfolgen.

(4) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Näheres bestimmt sich nach dem Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger.

(5) Personen, die die Berufsjägerlehre absolvieren wollen, müssen sich in die beim Tiroler Jägerverband geführte Lehrlingsliste eintragen lassen. Dem Ansuchen um Eintragung in die Lehrlingsliste sind anzuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

ein amtsärztliches Zeugnis, wonach gegen die mit dem Jagddienst verbundenen Belastungen keine medizinischen Bedenken bestehen,

c)

der Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,

d)

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

e)

ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

f)

bei minderjährigen Antragstellern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (Vormundes),

g)

der Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55).

(6) Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lehrlingsliste gegeben, so ist der Antragsteller in diese einzutragen und hievon schriftlich zu verständigen (gesetzlicher Vertreter, Vormund).

(7) Jagdlehrling im Sinne dieser Ausbildungsordnung ist, wer nach Eintragung in die Lehrlingsliste aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung des Jägerberufes bei einem anerkannten Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.

Stand vor dem 20.04.2006

In Kraft vom 01.07.2004 bis 20.04.2006
2. Abschnitt

Ausbildung

§ 2

Lehrverhältnis

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt.

a)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt,

b)

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und

c)

in der Regel das 24. Lebensjahr nicht überschritten hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in Betrieben anerkannter Lehrberechtigter und nur durch anerkannte Ausbilder erfolgen.

(4) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Näheres bestimmt sich nach dem Kollektivvertrag für die im Land Tirol tätigen Berufsjäger.

(5) Personen, die die Berufsjägerlehre absolvieren wollen, müssen sich in die beim Tiroler Jägerverband geführte Lehrlingsliste eintragen lassen. Dem Ansuchen um Eintragung in die Lehrlingsliste sind anzuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

ein amtsärztliches Zeugnis, wonach gegen die mit dem Jagddienst verbundenen Belastungen keine medizinischen Bedenken bestehen,

c)

der Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,

d)

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

e)

ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

f)

bei minderjährigen Antragstellern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (Vormundes),

g)

der Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55).

(6) Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lehrlingsliste gegeben, so ist der Antragsteller in diese einzutragen und hievon schriftlich zu verständigen (gesetzlicher Vertreter, Vormund).

(7) Jagdlehrling im Sinne dieser Ausbildungsordnung ist, wer nach Eintragung in die Lehrlingsliste aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung des Jägerberufes bei einem anerkannten Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird.

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