§ 16 T-VDJ 2004

Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2006 bis 31.12.9999
§ 16

Standesabzeichen

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004) ist der Lehrling ab dem Tag der erfolgten Prüfung zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ berechtigt. Über diese Berechtigung hat der Tiroler Jägerverband eine Bescheinigung auszustellen. Wurde die Prüfung aufgrund der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des § 16 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung abgelegt, so wird diese Berechtigung erst mit der vollständigen Absolvierung der Lehrzeit erworben.

(2) Der Berufsjäger ist berechtigt, das gemäß Anlage 4 ausgeführte Standesabzeichen zu tragen.

Stand vor dem 20.04.2006

In Kraft vom 01.07.2004 bis 20.04.2006
§ 16

Standesabzeichen

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004) ist der Lehrling ab dem Tag der erfolgten Prüfung zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ berechtigt. Über diese Berechtigung hat der Tiroler Jägerverband eine Bescheinigung auszustellen. Wurde die Prüfung aufgrund der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des § 16 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung abgelegt, so wird diese Berechtigung erst mit der vollständigen Absolvierung der Lehrzeit erworben.

(2) Der Berufsjäger ist berechtigt, das gemäß Anlage 4 ausgeführte Standesabzeichen zu tragen.

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