Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 27.05.2018

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Bundesarchivgesetz (BarchG) aktualisiert


§ 5 BarchG Aussonderung, Anbietung und Skartierung

(1)Absatz einsDie Bundesdienststellen, die gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv führen, haben, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufe... mehr lesen...


§ 7 BarchG Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1)Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,2.Ziffer 2die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personen... mehr lesen...


§ 8 BarchG Freigabe von Archivgut zur Nutzung, Schutzfristen

(1)Absatz einsArchivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz zur Nutzung gemäß § 9 freizugeben.Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren n... mehr lesen...


§ 11 BarchG Veröffentlichung von Werken

(1)Absatz einsIn Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht fes... mehr lesen...


§ 19 BarchG Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt1.Ziffer eins§ 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, undParagraph 10, Absatz 3, Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und2.Ziffer 2die Ve... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.05.18
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