§ 11 BarchG Veröffentlichung von Werken

Bundesarchivgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, die Betroffenendiese haben ausdrücklich derdie Einwilligung zur Veröffentlichung zugestimmterteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenenbetroffenen Personen.

(2) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

(3) Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

(1) In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, die Betroffenendiese haben ausdrücklich derdie Einwilligung zur Veröffentlichung zugestimmterteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenenbetroffenen Personen.

(2) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

(3) Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten