Gesamte Rechtsvorschrift Oö. JagdG

Oö. Jagdgesetz

Oö. JagdG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2021
Gesetz vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz)

StF: LGBl.Nr. 32/1964 (GP XIX RV 106 AB 115/1963 LT 21)

A. Das Jagdrecht und die Ausübung des Jagdrechtes

§ 1 Oö. JagdG § 1


(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.

(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu.

(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,

a)

das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege - § 3);

b)

im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen;

c)

sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen.

§ 2 Oö. JagdG § 2


(1) Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

(2) Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen sechs Jahre.

§ 3 Oö. JagdG § 3


(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere.

(2) Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer.

§ 4 Oö. JagdG § 4


Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:

a)

Friedhöfe;

b)

die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);

c)

Gebäude;

d)

industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)

Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;

f)

nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)

Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);

h)

Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 5 Oö. JagdG § 5


Die Jagdgebiete werden unterschieden in:

a)

Eigenjagdgebiete;

b)

genossenschaftliche Jagdgebiete.

§ 6 Oö. JagdG § 6


(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2) Als Eigenjagdgebiet gelten Grundflächen im Ausmaße von weniger als 115 Hektar dann, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.

(3) Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und andere schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 Hektar überschreiten. Solche schmale Grundstücke unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdgebietes, stellen aber auch in ihrem Längenzug nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen her.

(4) Bei Vorhandensein von Wildgehegen oder Tiergärten müssen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 für die außerhalb gelegenen Grundflächen vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 6a Oö. JagdG § 6a


(1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, daß

a)

die Fläche höchstens 20 Hektar, bei Wildgehegen für Schwarzwild höchstens 10 Hektar umfaßt, wobei, sofern es sich nicht um Wildgehege für Schwarzwild handelt, der Waldanteil höchstens 10 Prozent betragen darf,

b)

das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,

c)

im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird (§ 64 Abs. 4),

d)

die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden und

e)

im Fall der Errichtung in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Interessen der Landeskultur und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes u. dgl. nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Vor der Erlassung des Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewilligungspflichtigen Wildgeheges beabsichtigt ist, anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören, wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werden soll.

(5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs. 3 enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Eine Bewilligung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 3 lit. a erteilt werden, wenn das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen, dienen soll. Bei der Festlegung einer Wildbestandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.

(6) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, daß die in diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

(7) Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges, für welches die im ersten Satz des Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines solchen Wildgeheges zu untersagen, wenn der Waldanteil an der hiefür vorgesehenen Fläche 10 Prozent übersteigt oder die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b bis e nicht erfüllt werden. Wird dem Anzeiger nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid zugestellt, so darf das Wildgehege der Anzeige entsprechend errichtet werden. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Errichtung des Wildgeheges sowie im Fall der Auflösung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder von ihm ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht vom Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur von Besitzern einer gültigen Jagdkarte durchgeführt werden und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.

(9) Der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat ein Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen.

(10) Für die Änderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, daß das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mitzuberücksichtigen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 6b Oö. JagdG § 6b


(1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn

a)

die Fläche mindestens 10 Hektar umfaßt,

b)

ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,

c)

ein den gehaltenen Wildarten angepaßtes Biotop vorhanden ist,

d)

er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u. dgl.) verfügt und

e)

die Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 lit. b bis d gegeben sind.

(4) Wird die Voraussetzung des Abs. 3 lit. a nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 3 lit. b am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.

(5) Die Bestimmungen des § 6a Abs. 4 bis 6 sowie 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 7 Oö. JagdG § 7


Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.

§ 8 Oö. JagdG § 8


(1) Das Jagdrecht steht mit den in diesem Gesetz bestimmten Beschränkungen dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Als selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer (Eigenjagd);

b)

in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).

(2) Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.

(3) Die Befugnis zur Eigenjagd umfaßt die freie Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften dürfen jedoch ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung ausüben. Den einzelnen Mitgliedern einer Ortsgemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechtes zu.

(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entweder zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter (§ 26) auszuüben.

B. Feststellung der Jagdgebiete

§ 9 Oö. JagdG § 9


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Jagdgebiete festzustellen.

§ 10 Oö. JagdG


(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11), auf Feststellung eines Gebiets als Jagdeinschluss (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:

1.

das Vorliegen eines Eigenjagdgebiets und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;

2.

welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);

3.

dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;

4.

ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluss (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;

5.

welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets als Jagdeinschluss (§ 12 Abs. 3) gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 83/2016, 46/2021)

(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

§ 11 Oö. JagdG § 11


(1) Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Gleichzeitig ist auf Grund der Flächenausmaße festzulegen, in welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung des Jagdrechtes aufzuteilen sind.

(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.

(3) Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Jagdausschüsse einzurichten. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

(4) Im Fall der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeindegebieten bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindezusammenlegung gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

§ 12 Oö. JagdG § 12


(1) Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet nicht das Ausmaß von 115 Hektar und ist eine Maßnahme nach § 11 nicht möglich, so ist es von der Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Feststellung (§§ 9 und 10) als Jagdanschluß festzustellen.

(2) Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen.

(3) Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht erreichender Teil

a)

vom Eigenjagdgebiet dem ganzen Umfange nach so umschlossen, daß die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die notwendige Breite haben, oder

b)

von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagdgebieten der in lit. a geforderten Gestalt von dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart abgetrennt, daß man auf das Trennstück nur über fremdes Jagdgebiet oder über die durch ein solches führenden Wege oder Wasserläufe gelangen kann,

so ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluß festzustellen.

§ 13 Oö. JagdG


(1) Nach Beginn der Jagdperiode steht es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete frei, für die Dauer der aktuellen Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern und den Jagdberechtigten anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(2) Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht auf die in Abs. 1 vorgesehene Weise gelöst werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer bzw. eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des § 64 Abs. 2 oder § 64 Abs. 4 auftreten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(3) Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Abs. 2 sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 Hektar sinken.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die bzw. der Jagdausübungsberechtigte der bzw. dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirats festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichts tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

§ 14 Oö. JagdG § 14


(1) Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder wird im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet oder verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu festzustellen (§ 10).

(2) Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen - unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

C. Ausübung der genossenschaftlichen Jagd

§ 15 Oö. JagdG § 15


(1) Die Jagdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§ 29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Die Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle den Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu.

(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann.

(3) Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist. Bei Untätigkeit des Obmannes oder des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Organ nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist abzuberufen und bis zu dessen Neuwahl die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen.

§ 16 Oö. JagdG § 16


(1) Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

(2) Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung zu wählen.

(3) Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuß (§ 13 lit. f des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 74/1955, LGBl. Nr. 26/1956 und LGBl. Nr. 23/1961) aus dem Kreis der Jagdgenossen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Wählbar ist, wer in die Gemeindevertretung wählbar ist. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§ 28 Abs. 1 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes), so ist die Wahl von den betreffenden Ortsbauernausschüssen in gemeinsamer Sitzung vorzunehmen. Den Vorsitz während der Wahlhandlung hat der Ortsbauernobmann, im Falle mehrere Ortsbauernschaften in Betracht kommen, der an Jahren älteste Ortsbauernobmann zu führen.

(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu wählen hat, gewählt. Sie haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Mitglieder fortzuführen.

(5) Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.

§ 17 Oö. JagdG § 17


Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.

§ 18 Oö. JagdG § 18


(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses.

(2) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Oö. JagdG § 19


(1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.

(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund

a)

öffentlicher Versteigerung oder

b)

freien Übereinkommens oder

c)

der Erneuerung des Jagdpachtvertrages

erfolgen.

(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,

a)

daß sich das Pachtentgelt entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;

b)

daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag unzulässig und nichtig sind.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.

(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

§ 20 Oö. JagdG § 20


(1) Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an

a)

eine Jagdgesellschaft (§ 21);

b)

eine physische eigenberechtigte Person, die in den der Verpachtung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitze einer (Jahres-)Jagdkarte war;

c)

eine juristische Person; das gepachtete Jagdrecht darf jedoch nur durch Bestellung eines vom Pächter namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein muß.

§ 21 Oö. JagdG § 21


(1) Einer Jagdgesellschaft dürfen nur solche eigenberechtigte Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitze einer Jagdkarte sind. Wird einem Jagdgesellschafter die Jagdkarte entzogen, so scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.

(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Der Jagdleiter muß die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 lit. b erfüllen.

(4) Der Jagdleiter hat dem Obmann vor Beginn der Feilbietung, bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen, eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben. Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz angeführt sein.

(5) Nach Abschluß des Pachtvertrages darf ein neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafter ist dem Jagdausschuß und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Die Jagdgesellschafter haften jedoch rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.

§ 22 Oö. JagdG § 22


(1) Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.

(2) Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises erlegt hat.

(3) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages (§ 23) abgeschlossen. Das Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtentgelts und der Kaution (§ 27) zu verwahren. Die Vadien der übrigen Bieter sind diesen zurückzustellen. Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot gestellt, so hat der Obmann die Versteigerung zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Das Nähere über die Durchführung der Versteigerung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 23 Oö. JagdG § 23


(1) Der Zuschlag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zwecke hat der Obmann den überprüften Pachtvertragsentwurf (§ 19 Abs. 6), die Nachweise über die Kundmachung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift und, im Falle des Zuschlages an eine Jagdgesellschaft, die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Versteigerung dahin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist der Zuschlag zu bestätigen, andernfalls ist der Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil die Pächterfähigkeit nicht gegeben ist (§ 20), so kann sie nach Anhören des Jagdausschusses den Zuschlag jenem pächterfähigen Bieter erteilen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat und noch aufrecht hält.

(4) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd kein den Ausrufpreis erreichendes Anbot gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, wenn hievon ein Erfolg zu erwarten ist, den Ausrufpreis neu festzusetzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Andernfalls sowie bei Erfolglosigkeit auch der zweiten Versteigerung ist ein Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.

§ 24 Oö. JagdG § 24


(1) Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden (§ 12), ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welchem der angrenzenden Eigenjagdgebiete der Jagdanschluß bzw. der Jagdeinschluß zuzuweisen ist.

(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 90/2001)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.

(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Pachtentgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluß bzw. Jagdeinschluß gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

§ 25 Oö. JagdG § 25


Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit. b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

§ 26 Oö. JagdG Jagdverwaltung


(1) Ist die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd nicht möglich, so ist das genossenschaftliche Jagdrecht für Rechnung der Jagdgenossenschaft solange durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung gelingt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates einen oder mehrere sachverständige Jagdverwalter zu bestellen.

(2) Spätestens innerhalb zweier Monate nach Beginn der Jagdperiode ist eine öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd vorzunehmen. Ist diese öffentliche Versteigerung erfolglos geblieben, so ist sie in der Folgezeit nur dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

(3) Als Jagdverwalter können nur solche physische Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit (§ 20) besitzen.

(4) Entspricht ein Jagdverwalter den gesetzlichen Erfordernissen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu bestellen.

§ 27 Oö. JagdG § 27


(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtentgelts zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle des Erlages eines Geldbetrages gilt als Kaution auch die Verpflichtung eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und Zahler.

(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(4) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 3 ein ordentliches Gericht oder die Jagd- und Wildschadenskommission zu entscheiden hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtentgelts, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(6) Die Kaution ist dem Pächter drei Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn der Pächter seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat.

§ 28 Oö. JagdG § 28


(1) Das erste Pachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Das rückständige Pachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

§ 29 Oö. JagdG


Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

§ 30 Oö. JagdG § 30


(1) Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.

(2) Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit (§ 20) besitzt. Die Abtretung bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen.

§ 31 Oö. JagdG § 31


Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein. Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

§ 32 Oö. JagdG § 32


(1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter

a)

die Kaution oder deren Ergänzung oder das Pachtentgelt innerhalb der hiefür festgesetzten Frist und trotz nachfolgender einmaliger Mahnung nicht erlegt;

b)

den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (Abschnitt F) nicht nachkommt;

c)

die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht besitzt oder nachträglich einbüßt oder wenn ihm die Jagdkarte entzogen wird;

d)

nicht innerhalb dreier Monate nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;

e)

den Vorschriften über die Abschußregelung wiederholt nicht entspricht;

f)

sich sonst wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes schuldig macht;

g)

wiederholt Jagdgäste ladet, die sich Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;

h)

die Abtretung des Jagdrechtes (§ 30 Abs. 2) offensichtlich zur Umgehung der Bestimmungen über die Verpachtung des Jagdrechtes mißbraucht;

i)

der Vorschrift des § 72 nicht entspricht.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB])

(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.

(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtentgelt zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

§ 33 Oö. JagdG § 33


(1) Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchsrecht zu.

(2) Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.

(3) Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.

(4) Über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne dieses Gegenantrages zu entscheiden.

(5) Wird gegen die neuerliche Entscheidung des Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, soweit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Gegen den Bescheid bezüglich der Aufteilung des Pachtentgelts steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Aufteilung des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

D. Verwertung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten

§ 34 Oö. JagdG § 34


(1) Wird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigenjagdrecht) verpachtet, so muß es mindestens auf die Dauer der Jagdperiode verpachtet werden. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse der Jagd oder der Landeskultur bewilligen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 gelten auch für die Verpachtung des Eigenjagdrechtes.

(3) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der verbleibende Gebietsteil mindestens 115 Hektar umfaßt. Gebietsteile unter 115 Hektar dürfen nur an den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebietes zum Zwecke des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.

(4) Die Verpachtung ist binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluß vom Eigenjagdberechtigten unter Anschluß einer Ausfertigung des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Eigenjagdberechtigten ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Pachtvertrag aufzulösen, wenn einer der im § 32 Abs. 1 lit. b bis g genannten Tatbestände vorliegt.

(5) Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum

a)

einer juristischen Person,

b)

einer Mehrheit von Personen oder

c)

einer Person steht, die nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte besitzt,

ist zu verpachten oder durch Bestellung eines vom Eigentümer namhaft gemachten Jagdverwalters zu verwerten. § 26 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 erster Satz sind für die Bestellung des Jagdverwalters mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Personen bestellt werden können, die in den der Verwaltung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitz einer (Jahres-)Jagdkarte eines anderen Bundeslandes waren. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(6) Rechte, die auf Grund des § 12 erworben wurden, gehen mit dem Tode oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Änderung in der Person des Berechtigten für die restliche Dauer der Laufzeit des Rechtes auf den Nachfolger im Jagdrecht über.

(7) Im übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechtes die Regeln des Privatrechtes unberührt.

E. Jagdliche Legitimationen

§ 35 Oö. JagdG § 35


(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.

(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 36 Oö. JagdG § 36


(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder

b)

an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.

(3) Die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 37 Oö. JagdG § 37


(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist, sofern Abs. 3a nichts anderes bestimmt, die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einer Bewerberin bzw. einem Bewerber nur ausfolgen, wenn die von ihr bzw. ihm vorgelegte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, sie bzw. er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3a) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie bzw. er die Jagd zunächst ausüben will. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.

(5) Der Oö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern längstens bis zum 15. Juli jeden Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaberinnen bzw. -inhaber bekannt zu geben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(6) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 38 Oö. JagdG


(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis

a)

der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit;

b)

der jagdlichen Eignung;

c)

einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)

daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(3) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012)

(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer (Jahres-)Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuß und der Landesjagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.

(6) Von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Jagdausübung im Ausland nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen durch Ablegung einer der oberösterreichischen Jagdprüfung entsprechenden Eignungsprüfung erworben haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung im Sinn des Abs. 1 lit. b auch durch Vorlage dieser Berechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses (jeweils in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat nach Anhörung der Landesregierung zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung auf Grund der Gleichwertigkeit der Jagdausbildung bzw. Eignungsprüfung im jeweiligen Staat gegeben ist. Auf Verlangen der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat die Bewerberin bzw. der Bewerber um eine oberösterreichische Jagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Staates darüber vorzulegen, dass die von ihr bzw. ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbständigen Ausübung der Jagd gilt. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

§ 39 Oö. JagdG


(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:

a)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)

entfallen;

c)

Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen);

d)

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß § 181f StGB verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;

e)

Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;

f)

Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 95 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 95 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde;

g)

Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbots.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988, 83/2016, 83/2016, 41/2020)

(2) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jagdkarte ansuchen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 95 Abs. 4. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.

§ 40 Oö. JagdG § 40


Wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte, der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jagdkarte zu entziehen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 41 Oö. JagdG § 41


(1) Nähere Vorschriften über die Jagdkarte, die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.

F. Der Schutz der Jagd

§ 42 Oö. JagdG § 42


(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 43 Oö. JagdG § 43


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdhüter oder Berufsjäger bestellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Bestellung zusätzlicher Jagdhüter oder Berufsjäger vorschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Ein Berufsjäger ist bei Eigenjagdgebieten in der Größe von mehr als 2.500 Hektar jedenfalls dann zu bestellen, wenn darin mindestens zwei Arten Schalenwild vorkommen, für die ein Abschußplan genehmigt bzw. festgesetzt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdhüters oder Berufsjägers kann der Jagdausübungsberechtigte mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr dafür bietet, daß er selbst den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt.

§ 44 Oö. JagdG § 44


Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die

a)

die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen;

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen;

c)

die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 45 Oö. JagdG


(1) Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Hiebei sind Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerber für die Berufsjägerprüfung haben darüberhinaus den Besuch eines von der Landesregierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses (§ 45a) nachzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen, und zwar insbesondere über

a)

die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,

b)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,

c)

den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und die Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege sowie die Verhütung von Wildschäden und die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2021)

(5) Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. c genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.

(6) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit gegeben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 45a Oö. JagdG § 45a


(1) Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die für die theoretische und praktische Ausbildung von Prüfungswerbern erforderlichen Lehrpersonen sowie Einrichtungen und Lehrbehelfe vorhanden sind und

b)

die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege, die Verhütung von Wildschäden sowie der Kenntnisse über die Jagdgebräuche, die Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie die Jagdverwaltung gewährleistet ist; ein entsprechender Ausbildungsplan ist vorzulegen.

(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.

(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3) weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 46 Oö. JagdG § 46


(1) Die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(2) Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Über ihre Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

§ 47 Oö. JagdG § 47


(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.

(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn

a)

ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder

b)

ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder

c)

ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.

(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet

a)

Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

b)

Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(6) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.

(7) Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.

G. Jagdregeln

§ 48 Oö. JagdG


(1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

c)

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

d)

zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder

e)

zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden.

(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „FFH-Richtlinie“), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007, 41/2020)

(6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über

a)

die Wildart, für welche die Ausnahme bewilligt wird,

b)

den Ausnahmegrund,

c)

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

d)

die Kontrollmaßnahmen und

e)

erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme

zu enthalten.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(7) Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie bereits entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(8) Die Landesregierung kann - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt - mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 oder Abweichungen von den mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Schonzeiten für einzelne jagdbare Tierarten zulassen, wenn dies aus einem der im Abs. 3 lit. a bis e genannten Gründe erforderlich und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zweckmäßig ist und die Population der betreffenden jagdbaren Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung bzw. Abweichung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Für den Inhalt einer solchen Verordnung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 133/2021)

§ 49 Oö. JagdG § 49


(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß). (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

§ 50 Oö. JagdG


(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Wird der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

(3) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 40/2001, 32/2012)

(6) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des Abs. 1 und von Schwarzwild, sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

(7) Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

§ 51 Oö. JagdG § 51


(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fallwildes und des gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschußliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Bezirksjagdbeirat zu übergeben.

(2) Für die Vorlage der Abschußliste sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenden Vordrucke zu verwenden.

§ 52 Oö. JagdG § 52


(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitgliedes des Bezirksjagdbeirates oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen und die Trophäen und Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Von Personen, die in Oberösterreich keinen Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagdausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

§ 53 Oö. JagdG § 53


(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegnerin bzw. des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)

(4) Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Beim Anlegen von Futterplätzen für Hochwild kann der Abstand von 300 Meter zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

§ 54 Oö. JagdG § 54


(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

(2) Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.

§ 55 Oö. JagdG § 55


(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

§ 56 Oö. JagdG § 56


(1) Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.

(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigen.

(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechtes, sofern der Verpflichtung gemäß § 6a Abs. 9 entsprochen worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 56a Oö. JagdG § 56a


(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.

(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.

(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Beschwerderecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 56b Oö. JagdG § 56b


(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.

(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.

(3) § 56a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Zweck des Wildwintergatters weggefallen oder nicht mehr sichergestellt ist oder im Bewilligungsbescheid enthaltene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 57 Oö. JagdG § 57


(1) Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter gejagt werden. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzugeben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:

a)

Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebietes in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Schütze ist verpflichtet, hievon den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes zu benachrichtigen und diesem das erlegte Wild zur Verfügung zu halten.

b)

Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild jenseits der Grenze des Jagdgebietes außer Sichtweite des Schützen, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen.

c)

Beim Überschreiten der Grenze dürfen die Schußwaffe nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

d)

Wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, das Wildbret; die Trophäe steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des anderen Jagdgebietes zu.

e)

Wird die Nachsuche auf Auer-, Birk- und Haselhahnen und auf Rackelwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dieses Wild dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes, in dem das Wild getroffen wurde.

(4) Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.

(5) Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.

§ 58 Oö. JagdG § 58


(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten.

(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

§ 59 Oö. JagdG § 59


(1) Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. Mit Lebendfangfallen dürfen vom Haarwild nur das Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls

a)

die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,

b)

den Ausnahmegrund,

c)

die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,

d)

die zugelassenen Fangeisen und

e)

die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme

zu enthalten.

(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(4) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.

(5) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel, insbesondere die zu ihrer Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Aufstellen und die Kontrolle der Fallen, die Anbringung der Warnzeichen, die regelmäßige Überprüfung und Kennzeichnung der Fallen, durch Verordnung erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 67/2009)

§ 60 Oö. JagdG § 60


(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu halten.

(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)

§ 61 Oö. JagdG § 61


(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

§ 62 Oö. JagdG


(1) Es sind verboten:

1.

der Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;

2.

der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;

3.

das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);

4.

das Verwenden von Sprengstoffen;

5.

die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;

6.

das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;

7.

das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;

8.

das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;

9.

das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;

10.

das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;

11.

das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;

12.

das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;

13.

die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;

14.

die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.

(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese

1.

in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder

2.

einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben.

Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

§ 63 Oö. JagdG § 63


(1) Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (§ 4), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.

(2) Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

H. Jagd- und Wildschäden

§ 64 Oö. JagdG § 64


(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. l) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß

a)

in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b)

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c)

die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d)

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.

(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, daß das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.

(7) Jedermann ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hiebei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, so ist der Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.

(8) Ist Wild aus der freien Wildbahn in Flächen eingedrungen, die zu seiner Abhaltung in zweckentsprechender Weise eingezäunt sind, so ist, sofern in anderer Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann, nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 vorzugehen.

§ 65 Oö. JagdG § 65


(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen.

(2) Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.

(3) Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.

(4) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

§ 66 Oö. JagdG § 66


(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben. Gegen einen Bescheid im Sinne des ersten Satzes ist keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Wildschadens durch Wechselwild geltend gemacht wurde. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.

§ 67 Oö. JagdG § 67


(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiß eine 1,30 Meter hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, darauf den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen.

(2) Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 68 Oö. JagdG § 68


(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.

(2) Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfange festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt.

(3) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(4) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können und sollen, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.

(5) Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

§ 69 Oö. JagdG § 69


Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 70 Oö. JagdG § 70


(1) Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen (§ 65 Abs. 1) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Jagdgebiet. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)

(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter der Gemeinde hat als Schriftführer zu fungieren. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)

§ 71 Oö. JagdG § 71


(1) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagdperiode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten. Werden vom Jagdausschuß und vom Jagdausübungsberechtigten die selben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.

(2) Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, sofern seinem Vorschlag bei der Bestellung nicht entsprochen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere Person zu bestellen.

(5) Die für den Obmann geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.

(6) Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.

(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden.

§ 72 Oö. JagdG § 72


Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Kommission befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung einen im örtlichen Wirkungsbereich der Kommission wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann und dem Jagdausschuß bekanntzugeben.

§ 73 Oö. JagdG § 73


Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 74 Oö. JagdG § 74


(1) Der Obmann hat auf ein solches Anbringen spätestens binnen drei Tagen und unter Festsetzung des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten - § 72) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes (§ 71 Abs. 7) in die Kommission aufzufordern.

(2) Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht.

§ 75 Oö. JagdG § 75


Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen.

§ 76 Oö. JagdG § 76


(1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht.

(2) Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Als Beschluß der Kommission gilt hiebei jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann das höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht unterschreiten.

(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.

§ 77 Oö. JagdG § 77


(1) Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. In diesem Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern. Das Gericht hat die Partei mangels Bezifferung zur ziffernmäßigen Angabe des Begehrens binnen angemessener Frist aufzufordern und es gilt für die Kostenbestimmung die fristgerechte Bezifferung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ist im Fall der Antragstellung durch die geschädigte Partei bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrags § 43 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung § 43 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, bzw. § 41 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)

(2) Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.

(3) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).

(4) Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:

a)

Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. b und c die Amtskosten zu tragen.

b)

Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, so hat die den Anspruch erhebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

c)

Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens (§ 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches (§ 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen.

(5) Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990)

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.

I. Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen

§ 78 Oö. JagdG § 78


(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der Oö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.

(5) Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

§ 79 Oö. JagdG § 79


(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem Oö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

a)

das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;

b)

über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;

c)

die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden;

d)

für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c verfügen,

eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

e)

die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern;

f)

die Jagdwissenschaft zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;

h)

Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;

i)

dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;

j)

Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;

k)

um die Jagd verdiente Personen zu ehren;

l)

für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten.

§ 80 Oö. JagdG § 80


Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des Oö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des Oö. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.

§ 81 Oö. JagdG § 81


(1) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes sind der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der Landesjägermeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

§ 82 Oö. JagdG § 82


(1) Der Landesjagdausschuß besteht aus

a)

den Bezirksjägermeistern;

b)

je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 85 Abs. 4);

c)

aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen

a)

drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

b)

einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

c)

einen Vertreter der Österreichischen Bundesforste auf Vorschlag dieser,

aus dem Kreise der Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes in den Landesjagdausschuß zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen.

(3) Dem Landesjagdausschuß obliegt neben den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

b)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

c)

die Bestellung der Rechnungsprüfer;

d)

die Entgegennahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

e)

die Ernennung solcher Personen zu Ehrenmitgliedern, die sich um die Jagd hervorragende Verdienste erworben haben;

f)

die Ehrung verdienter Mitglieder des Landesjagdverbandes;

g)

die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum O.ö. Landesjagdverband;

h)

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

i)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen.

§ 83 Oö. JagdG § 83


(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreise der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 lit. a) zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.

§ 84 Oö. JagdG § 84


(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.ö. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.

§ 85 Oö. JagdG § 85


(1) Die Organe der Bezirksgruppe sind: der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuß und der Bezirksjägermeister.

(2) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

(3) Der Bezirksjagdausschuß setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß (§ 82 Abs. 1 lit. b) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist in den Satzungen so zu bestimmen, daß dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen Gerichtsbezirk.

(4) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters Ersatzmitglieder zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984)

(5) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hiefür sind vom O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

§ 86 Oö. JagdG § 86


(1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre.

(2) Neuwahlen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

§ 87 Oö. JagdG § 87


(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.

(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.

(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,

a)

die Aufgaben und die Interessen des O.ö. Landesjagdverbandes zu fördern;

b)

die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

c)

übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;

d)

dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

§ 88 Oö. JagdG § 88


Die ordentlichen Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.ö. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.

§ 89 Oö. JagdG § 89


(1) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau und die Geschäftsführung des O.ö. Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgruppen, insbesondere über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluß einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen geheim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesjagdausschuß zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 90 Oö. JagdG § 90


(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den O.ö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.

§ 91 Oö. JagdG § 91


(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)

§ 91a Oö. JagdG


(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.

(2) In Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen.

(4) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2020)

J. Besondere Bestimmungen

§ 92 Oö. JagdG § 92


(1) Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

§ 92a OÖ. JagdG (weggefallen)


§ 92a OÖ. JagdG (weggefallen) seit 01.05.2012 weggefallen.

§ 93 Oö. JagdG § 93


Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

§ 94 Oö. JagdG § 94


Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Beschwerderechts gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988, 32/2012, 90/2013)

K. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 95 Oö. JagdG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4);

b)

ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6b);

c)

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen erfüllt zu haben;

d)

bei Ausübung der Jagd den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen nicht vorweist (§ 35 Abs. 4);

e)

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 ausfolgt;

f)

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu bestellen, nicht nachkommt (§ 43 Abs. 1);

g)

einen Fachkurs für die Berufsjägerprüfung ohne Bewilligung durchführt (§ 45a Abs. 1);

h)

während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2);

i)

als Jagdausübungsberechtigter die Abschußsperre verletzt oder den angeordneten Zwangsabschuß nicht durchführt (§ 49);

j)

den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt;

k)

der Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung nicht nachkommt (§ 53);

l)

bei der Benützung des Jägernotweges Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 55 Abs. 1);

m)

der Kennzeichnungs- oder der Entfernungspflicht des § 56a Abs. 5 nicht nachkommt;

n)

ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet oder in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 56b);

o)

den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im § 57 geforderten Weise nachkommt;

p)

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 58 geforderten Weise entspricht;

q)

den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt;

r)

einem in diesem Gesetz (§ 30, § 48 Abs. 7, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt oder eine Waffe mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler verwendet, ohne die im § 62 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen;

s)

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 6a Abs. 6 bis 10, § 6b Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6 sowie § 56 Abs. 2);

t)

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2 und 6, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3).

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 40/2001, 138/2007, 83/2016, 18/2020, 46/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind - abgesehen von der widerrechtlichen Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gemäß Abs. 1 lit. r - mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. r sind - soweit sie die widerrechtliche Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler betreffen - mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

§ 96 Oö. JagdG


(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2) Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestellten Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(3) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O.ö. Landesjagdverband in die Rechte und Pflichten des nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Oberösterreich giltig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (LGBl. Nr. 35/1948) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Behörde auf Grund einer Änderung der für die bestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 aufgehoben bzw. abgeändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020, 46/2021)

(8) Die Landesregierung hat vor Ablauf der im § 62 Abs. 2 genannten Frist eine wissenschaftliche Evaluierung über die Auswirkungen der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler auf den Schwarzwildbestand und die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden, durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 32/2012)

§ 97 Oö. JagdG § 97


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a)

das Oberösterreichische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBl. Nr. 59;

b)

das Jagdkartenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 38/1951;

c)

soweit es Jagdschutzorgane betrifft, das Gesetz LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 11/1891, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/1934;

d)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 8/1935 betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd.

(2) § 1 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Anlagen

Anl. 1 Oö. JagdG


Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Haarwild:

das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild);

der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier;

der Braunbär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Marderhund, der Goldschakal, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel oder Mauswiesel, der Fischotter, der Mink, der Luchs, die Wildkatze (Raubwild);

b)

Federwild:

das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012)

Artikel

Art. 3 Oö. JagdG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 41/2020)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft, sofern im Artikel I dieses Landesgesetzes nicht anderes angeordnet wird.

(3) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 stellen, gelten die gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, auf der elektronischen Plattform bereitgestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.

(4) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Wege des Abs. 3 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 und § 91a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Art. 2 Oö. JagdG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.

Oö. Jagdgesetz (Oö. JagdG) Fundstelle


§  1

Das Jagdrecht

§  2

Jagdjahr; Jagdperiode

§  3

Wild; Wildhege

§  4

Ruhen der Jagd

§  5

Jagdgebiete

§  6

Eigenjagdgebiet

§  6a

Wildgehege

§  6b

Tiergärten

§  7

Genossenschaftliches Jagdgebiet

§  8

Jagdberechtigte; Jagdausübungsberechtigte

B. Feststellung der Jagdgebiete

§  9

Zuständigkeit

§ 10

Verfahren

§ 11

Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten

§ 12

Jagdanschlüsse; Jagdeinschlüsse

§ 13

Abrundung von Jagdgebieten

§ 14

Veränderungen des Jagdgebietes während der Jagdperiode

C. Ausübung der genossenschaftlichen Jagd

§ 15

Die Jagdgenossenschaft

§ 16

Der Jagdausschuß

§ 17

Geschäftsordnung des Jagdausschusses

§ 18

Der Obmann

§ 19

Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet

§ 20

Pächterfähigkeit

§ 21

Die Jagdgesellschaft

§ 22

Öffentliche Versteigerung

§ 23

Bestätigung des Zuschlages

§ 24

Verwertung des Jagdrechtes in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen

§ 25

Vorlage des Pachtvertrages

§ 26

Jagdverwaltung

§ 27

Kaution

§ 28

Erlag des Pachtentgelts

§ 29

Aufteilung des Pachtentgelts

§ 30

Verbot der Unterpacht; Abtretung für die restliche Pachtdauer

§ 31

Tod des Pächters

§ 32

Auflösung des Jagdpachtvertrages

§ 33

Einspruch der Jagdgenossen

D. Verwertung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten

§ 34

 

E. Jagdliche Legitimationen

§ 35

Jagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein

§ 36

Die Jagdgastkarte

§ 37

Die Jagdkarte

§ 38

Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte

§ 39

Verweigerung der Jagdkarte

§ 40

Entziehung der Jagdkarte

§ 41

Durchführungsbestimmungen

F. Der Schutz der Jagd

§ 42

Verpflichtung zum Jagdschutz

§ 43

Bestellung der Jagdschutzorgane

§ 44

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 45

Jagdhüterprüfung; Berufsjägerprüfung

§ 45a

Fachkurs; Bewilligung; Anerkennung

§ 46

Bestätigung; Angelobung; Ausweis; Jagdschutzabzeichen

§ 47

Befugnisse der Jagdschutzorgane

G. Jagdregeln

§ 48

Schonzeiten

§ 49

Abschußsperre; Zwangsabschuß

§ 50

Abschußplan

§ 51

Abschußliste

§ 52

Trophäenschau

§ 53

Wildfütterung

§ 54

Jagdeinrichtungen

§ 55

Jägernotweg

§ 56

Schutz des Wildes

§ 56a

Ruhezonen

§ 56b

Wildwintergatter

§ 57

Wildfolge; Nachsuche

§ 58

Jagdhunde

§ 59

Fangen und Vergiften von Wild

§ 60

Schädliches Wild

§ 61

Landfremde Wildarten

§ 62

Verbote sachlicher Art

§ 63

Örtliche Verbote

H. Jagd- und Wildschäden

§ 64

Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung

§ 65

Haftung für Jagd- und Wildschaden

§ 66

Wildschaden durch Wechselwild

§ 67

Garten- und Baumschutz

§ 68

Schadensermittlung

§ 69

Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz

§ 70

Jagd- und Wildschadenskommission

§ 71

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 72

Bestellung eines Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten

§ 73

Anmeldung des Schadens

§ 74

Entsendung von Vertrauensmännern

§ 75

Vergleichsversuch

§ 76

Entscheidung der Kommission

§ 77

Verfahrens- und Durchführungsbestimmungen

I. Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen

§ 78

Der Oö. Landesjagdverband

§ 79

Aufgaben des O.ö. Landesjagdverbandes

§ 80

Aufgaben der Bezirksgruppen

§ 81

Organe des O.ö. Landesjagdverbandes

§ 82

Der Landesjagdausschuß

§ 83

Der Vorstand

§ 84

Der Landesjägermeister

§ 85

Organe der Bezirksgruppen

§ 86

Funktionsperiode der Organe des Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen

§ 87

Mitgliedsbeiträge; sonstige Pflichten der Mitglieder

§ 88

Rechte der Mitglieder

§ 89

Satzungen des O.ö. Landesjagdverbandes

§ 90

Aufsicht über den O.ö. Landesjagdverband

§ 91

Behörden

J. Besondere Bestimmungen

§ 92

Landesjagdbeirat; Bezirksjagdbeiräte

§ 93

Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 94

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

K. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 95

Strafbestimmungen

§ 96

Übergangsbestimmungen

§ 97

Wirksamkeit

 

Anlage (jagdbare Tiere)