(1) Nähere Vorschriften über die Jagdkarte, die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.
(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.
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