§ 34 Oö. JagdG § 34

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigenjagdrecht) verpachtet, so muß es mindestens auf die Dauer der Jagdperiode verpachtet werden. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse der Jagd oder der Landeskultur bewilligen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 gelten auch für die Verpachtung des Eigenjagdrechtes.

(3) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der verbleibende Gebietsteil mindestens 115 Hektar umfaßt. Gebietsteile unter 115 Hektar dürfen nur an den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebietes zum Zwecke des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.

(4) Die Verpachtung ist binnen zwei Wochen nach Vertragsabschluß vom Eigenjagdberechtigten unter Anschluß einer Ausfertigung des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Eigenjagdberechtigten ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Pachtvertrag aufzulösen, wenn einer der im § 32 Abs. 1 lit. b bis g genannten Tatbestände vorliegt.

(5) Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum

a)

einer juristischen Person,

b)

einer Mehrheit von Personen oder

c)

einer Person steht, die nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte besitzt,

ist zu verpachten oder durch Bestellung eines vom Eigentümer namhaft gemachten Jagdverwalters zu verwerten. § 26 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 erster Satz sind für die Bestellung des Jagdverwalters mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Personen bestellt werden können, die in den der Verwaltung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitz einer (Jahres-)Jagdkarte eines anderen Bundeslandes waren. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(6) Rechte, die auf Grund des § 12 erworben wurden, gehen mit dem Tode oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Änderung in der Person des Berechtigten für die restliche Dauer der Laufzeit des Rechtes auf den Nachfolger im Jagdrecht über.

(7) Im übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechtes die Regeln des Privatrechtes unberührt.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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