Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein. Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
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