§ 38 Oö. JagdG

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis

a)

der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit;

b)

der jagdlichen Eignung;

c)

einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)

daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(3) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012)

(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer (Jahres-)Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuß und der Landesjagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.

(6) Von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Jagdausübung im Ausland nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen durch Ablegung einer der oberösterreichischen Jagdprüfung entsprechenden Eignungsprüfung erworben haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung im Sinn des Abs. 1 lit. b auch durch Vorlage dieser Berechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses (jeweils in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat nach Anhörung der Landesregierung zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung auf Grund der Gleichwertigkeit der Jagdausbildung bzw. Eignungsprüfung im jeweiligen Staat gegeben ist. Auf Verlangen der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat die Bewerberin bzw. der Bewerber um eine oberösterreichische Jagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Staates darüber vorzulegen, dass die von ihr bzw. ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbständigen Ausübung der Jagd gilt. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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