§ 45a Oö. JagdG § 45a

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die für die theoretische und praktische Ausbildung von Prüfungswerbern erforderlichen Lehrpersonen sowie Einrichtungen und Lehrbehelfe vorhanden sind und

b)

die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege, die Verhütung von Wildschäden sowie der Kenntnisse über die Jagdgebräuche, die Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie die Jagdverwaltung gewährleistet ist; ein entsprechender Ausbildungsplan ist vorzulegen.

(3) In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung jener in einem gemäß Abs. 2 bewilligten Fachkurs gleichwertig ist.

(4) Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdbeirat anzuhören.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Abs. 2) oder für die Anerkennung (Abs. 3) weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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