§ 50 Oö. JagdG

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(2) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Wird der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

(3) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 40/2001, 32/2012)

(6) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des Abs. 1 und von Schwarzwild, sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 46/2021)

(7) Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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