(1) Die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.
(2) Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Über ihre Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
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