§ 44 Oö. JagdG § 44

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die

a)

die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen;

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen;

c)

die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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