§ 43 Oö. JagdG § 43

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdhüter oder Berufsjäger bestellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Bestellung zusätzlicher Jagdhüter oder Berufsjäger vorschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Ein Berufsjäger ist bei Eigenjagdgebieten in der Größe von mehr als 2.500 Hektar jedenfalls dann zu bestellen, wenn darin mindestens zwei Arten Schalenwild vorkommen, für die ein Abschußplan genehmigt bzw. festgesetzt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdhüters oder Berufsjägers kann der Jagdausübungsberechtigte mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr dafür bietet, daß er selbst den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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