(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fallwildes und des gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschußliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Bezirksjagdbeirat zu übergeben.
(2) Für die Vorlage der Abschußliste sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenden Vordrucke zu verwenden.
0 Kommentare zu § 51 Oö. JagdG