§ 51 Oö. JagdG § 51

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fallwildes und des gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschußliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Bezirksjagdbeirat zu übergeben.

(2) Für die Vorlage der Abschußliste sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenden Vordrucke zu verwenden.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Oö. JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Oö. JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Oö. JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Oö. JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Oö. JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 Oö. JagdG
§ 52 Oö. JagdG