§ 57 Oö. JagdG § 57

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter gejagt werden. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzugeben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:

a)

Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebietes in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Schütze ist verpflichtet, hievon den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes zu benachrichtigen und diesem das erlegte Wild zur Verfügung zu halten.

b)

Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild jenseits der Grenze des Jagdgebietes außer Sichtweite des Schützen, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen.

c)

Beim Überschreiten der Grenze dürfen die Schußwaffe nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

d)

Wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, das Wildbret; die Trophäe steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des anderen Jagdgebietes zu.

e)

Wird die Nachsuche auf Auer-, Birk- und Haselhahnen und auf Rackelwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dieses Wild dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes, in dem das Wild getroffen wurde.

(4) Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.

(5) Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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