§ 67 Oö. JagdG § 67

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiß eine 1,30 Meter hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, darauf den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen.

(2) Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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