§ 76 Oö. JagdG § 76

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht.

(2) Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Als Beschluß der Kommission gilt hiebei jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann das höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht unterschreiten.

(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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