(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem Oö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
a) | das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern; | |||||||||
b) | über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten; | |||||||||
c) | die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden; | |||||||||
d) | für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c verfügen, | |||||||||
eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; (Anm: LGBl. Nr. 28/1993) | ||||||||||
e) | die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern; | |||||||||
f) | die Jagdwissenschaft zu fördern; | |||||||||
g) | die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern; | |||||||||
h) | Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen; | |||||||||
i) | dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen; | |||||||||
j) | Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten; | |||||||||
k) | um die Jagd verdiente Personen zu ehren; | |||||||||
l) | für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten. |
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