§ 79 Oö. JagdG § 79

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem Oö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

a)

das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;

b)

über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;

c)

die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden;

d)

für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c verfügen,

eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

e)

die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern;

f)

die Jagdwissenschaft zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;

h)

Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;

i)

dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;

j)

Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;

k)

um die Jagd verdiente Personen zu ehren;

l)

für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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