Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Kommission befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung einen im örtlichen Wirkungsbereich der Kommission wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann und dem Jagdausschuß bekanntzugeben.
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