§ 66 Oö. JagdG § 66

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben. Gegen einen Bescheid im Sinne des ersten Satzes ist keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Wildschadens durch Wechselwild geltend gemacht wurde. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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