§ 61 Oö. JagdG § 61

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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