(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten.
(2) Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung des näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.
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