(1) Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß § 384 ABGB bestehenden Verfolgungsrechtes, sofern der Verpflichtung gemäß § 6a Abs. 9 entsprochen worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
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