(1) Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (§ 4), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.
(2) Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
0 Kommentare zu § 63 Oö. JagdG